Das Baugesetzbuch (BauGB) ist die wichtigste Rechtsquelle des Städtebaurechts. Es ist in vier Kapitel gegliedert und enthält insbesondere die Vorschriften zum Allgemeinen und Besonderen Städtebaurecht.
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Das Baugesetzbuch (BauGB) ist die wichtigste Rechtsquelle des Städtebaurechts. Es ist in vier Kapitel gegliedert und enthält insbesondere die Vorschriften zum Allgemeinen und Besonderen Städtebaurecht.
BaugesetzbuchDie bisherige Immobilienwertermittlungsverordnung von 2010 und die verschiedenen Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie, Wertermittlungsrichtlinien 2006) werden durch eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung und ergänzende Anwendungshinweise abgelöst.
Insbesondere um stärker als bisher sicherzustellen, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt und um die entsprechenden Vorgaben, die auf sechs Regelungswerke verteilt waren, übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten, wurde das materielle Wertermittlungsrecht vollständig neu geordnet und gleichsam aus einem Guss neu geregelt. Inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Vorgaben gibt es dabei nur in beschränktem Umfang.
Die Verordnung legt die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken fest. Sie findet überall dort Anwendung, wo der Verkehrswert (Marktwert) von Immobilien zu ermitteln ist. Anwender sind vor allem die Gutachterausschüsse für Grundstückwerte, Sachverständige für die Grundstückswertermittlung, Banken und Versicherungen.
ImmoWertVDie Landesverordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte enthält Vorschriften über die Gutachterausschüsse, Leistungen und Verfahren, den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte etc.
Gutachterausschusslandesverordnung - GutALVO M-VFür Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen sowie des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte und seiner Geschäftsstelle gemäß den §§ 192 und 198 des Baugesetzbuches werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Gutachterausschusskostenverordnung - GAKostVO M-V