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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: Ersatz nach Verlustanzeige beantragen
Volltext
Die durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug oder Fahrzeugkombination genehmigten Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde (Ausnahmegenehmigung) nachzuweisen. Die Urkunde ist bei der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung zuständigen Person auszuhändigen. Ist die Ausnahmegenehmigung abhanden gekommen oder verloren gegangen, kann bei der zuständigen Stelle eine Ersatz-Ausfertigung der Urkunde beantragt werden.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Angabe der Halterdaten (Name, Adresse)
- (soweit vorhanden) unser Aktenzeichen
- FIN und Kennzeichen des Fahrzeuges
- Zulassungsbescheinigung beziehungsweise Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
- Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ersatz-Ausfertigung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beziehungsweise nach § 76 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist das Bestehen einer gültigen Ausnahmegenehmigung. Auf Ihren Antrag und die Erklärung, dass die Urkunde verloren gegangen oder abhandengekommen ist, wird Ihnen eine Ersatz-Urkunde ausgefertigt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr trägt der Antragsteller Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf seinen besonderen Antrag erteilt werden. Für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.
Verfahrensablauf
- Sie können die Ausfertigung schriftlich beantragen.
- Der Antrag ist kurz zu begründen.
- Sofern der Antrag vollständig ist, prüft die zuständige Stelle Ihren Antrag, fordert gegebenenfalls Unterlagen nach und erteilt Ihnen bei positiver Prüfungsergebnis die Ersatz-Ausfertigung und erhebt die Auslagen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Hat die zuständige Stelle über Ihren Antrag entschieden, können Sie gegen die ausgefertigte Ersatz-Ausnahmegenehmigung oder gegen deren Nichtausstellen Widerspruch einlegen. Hilft die Behörde Ihrem Widerspruch nicht ab und erlässt einen Widerspruchsbescheid, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.07.2024
Zuständige Stelle
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern