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Befreiung von der Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
Volltext
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird.
Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.
Handlungsgrundlage(n)
§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG) "Befreiung von der Erlaubnispflicht"
Erforderliche Unterlagen
Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.
Voraussetzungen
Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Möglichkeit der Befreiung:
Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubt ist.
- 2. Möglichkeit:
Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebührenfrei
Verfahrensablauf
Kein Antrag notwendig
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
02.06.2021
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 502 - Schwerin
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Friedrich-Engels-Str. 47
Telefon:
+49 385 588-59962
Kontakt
Anne Lehmann
Position: Fachperson für Datenschutz
Zuständig für :
- Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen
- Abweichende Ruhezeit beantragen
- Arbeitsplätze mit erhöhter Radonkonzentration anmelden
- Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen
- Ausstellung eines Befähigungsscheins für die Durchführung von Begasungen beantragen
- Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen
- Befreiung von der Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Begasung anzeigen
- Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden
- Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
- Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen des Instandhaltungskonzepts Entgegennahme
- Eine Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Exposition durch ionisierende Strahlung erhalten
- Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären
- Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen beantragen
- Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
- Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
- Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen
- Halbjährige Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen
- Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen
- Längere tägliche Arbeitszeit beantragen
- Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen
- Sonn- und Feiertagsarbeit: Ausnahmegenehmigung beantragen
- Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung für den gewerblichen Bereich gemäß 1. Sprengstoffverordnung beantragen
- Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
- Unternehmenskarte beantragen
- Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle mitteilen
- Werkstattkarte beantragen