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Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit oder ohne Wertmarke beantragen
Volltext
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Dazu wird das Beiblatt mit Wertmarke benötigt.
Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson.
Die unentgeltliche Beförderung gilt nur für den Nahverkehr. Nahverkehr ist der öffentliche Personenverkehr, das heißt: Omnibusse und Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Bahn bundesweit.
Handlungsgrundlage(n)
- § 3a Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
- § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
- § 228 Sozialgesetzbuch (SGB) IX
Erforderliche Unterlagen
- Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung und die vergebenen Merkzeichen
- Nachweis über den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
- Nachweis über den Erhalt von für den Lebensunterhalt laufenden Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XII oder nach den §§ 27a und 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Voraussetzungen
Voraussetzung sind die Feststellung einer
- Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) und das
- Vorliegen eines der Merkzeichen:
- G - gehbehindert
- aG - außergewöhnlich gebehindert
- H - hilflos
- Gl - gehörlos
- Bl - blind
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten für die Ausgabe der Wertmarke: EUR 40,00 für ein halbes Jahr bzw. EUR 80,00 für ein ganzes Jahr.
Die Wertmarke ist kostenlos für:
- Blinde und Hilflose (Merkzeichen Bl oder H)
- Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- Empfänger von für den Lebensunterhalt laufenden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, dem SGB VIII oder den §§ 27a und 27d BVG
- bestimmte Gruppen schwerkriegsbeschädigter Menschen, ihnen Gleichgestellte nach den Gesetzen, die das BVG entsprechend für anwendbar erklären, sowie
- bestimmte Gruppen Verfolgter des Nationalsozialismus, sofern bereits am 01.10.1979 die Voraussetzungen vorlagen.
Verfahrensablauf
Die Bearbeitung von Anträgen zur Inanspruchnahme von unentgeltlicher Beförderung, einschließlich der Ausstellung des Beiblattes mit der Wertmarke, erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zur Feststellung/ Neufeststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Formulare
Hinweise (Besonderheiten)
Im Fernverkehr hat der schwerbehinderte Mensch selbst den üblichen Fahrpreis zu zahlen, auch wenn er die Wertmarke besitzt.
Die notwendige Begleitperson des schwerbehinderten Menschen wird im Fernverkehr, wie auch im Nahverkehrsbereich, stets kostenlos befördert. Voraussetzung ist lediglich das im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen B.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.12.2018
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern für die Feststellung der Behinderten- oder Schwerbehinderteneigenschaft und die Ausstellung des Ausweises ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales / Versorgungsamt mit den Dezernaten in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund. Diese sind auch zuständig für die Bearbeitung von Anträgen schwerbehinderter Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen.