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Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen
Volltext
Sie haben sich scheiden lassen oder Ihre Lebenspartnerschaft beendet und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführter Name nicht Familienname (Ehename oder Partnerschaftsname) war, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
- Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
- Ihren Geburtsnamen oder
- den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen.
- Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 3 Absatz 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Kostenverordnung Innenministerium M-V (IMKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis,
- bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt zusätzlich:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil,
- bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung.
Voraussetzungen
- Ehescheidung oder
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 35,00
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
keine
Fachlich freigegeben durch
keine fachliche Freigabe
Zuständige Stelle
Zuständig ist Ihr Standesamt.
Landeshauptstadt Schwerin - Standesamt
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Kontakt
Standesamt Schwerin
Über die zuständige Stelle finden Sie die Kontaktdaten von dem für Sie zuständigen Mitarbeiter des Standesamtes Schwerin.
Fax: | +49 385 545-1689 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Zuständig für :
- Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft
- Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Ehefähigkeitszeugnis für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beantragen
- Ehefähigkeitszeugnis für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland beantragen
- Ehefähigkeitszeugnis: Befreiung von der Pflicht zur Vorlage für ausländische Staatsangehörige beantragen
- Eheschließung anmelden
- Eheurkunde aus alten Familienbüchern beantragen
- Eheurkunde beantragen
- Fehlgeburt anzeigen
- Geburt anzeigen
- Geburt im Ausland - Eintrag in das deutsche Geburtenregister
- Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen
- Geburtsurkunde beantragen
- Geburtsurkunde bei Hausgeburt beantragen
- Kirchenaustritt bescheinigen lassen
- Lebenspartnerschaftsurkunde - Weitere Ausfertigungen beantragen
- Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland
- Mehrsprachige Geburtsurkunde beantragen
- Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beantragen
- Namensführung in der Ehe
- Namensgebung
- Standesamtliche Trauung
- Sterbefall beim Standesamt anzeigen
- Sterbeurkunde als angehörige Person beantragen
- Sterbeurkunde bei Sterbefall im Ausland auf einem ausländischen Seeschiff beantragen
- Sterbeurkunde bei Sterbefall im Ausland beantragen
- Vaterschaftsanerkennung
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin
Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde