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Verpackungsabfälle: Rücknahme und Entsorgungspflicht
Volltext
Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler, z. B. als Versand- oder Internethändler, mit Ware befüllte Verpackungen an private Endverbraucher liefern und diese Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, müssen diese Verpackungen unter Angabe der Registrierungsnummer bei dualen Systemen lizenziert sein. Die dualen Systeme organisieren für Ihre in den Markt gebrachten Verpackungen dann die Rücknahme beim privaten Endverbraucher und ihre Verwertung. Sie müssen sich zwingend vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen registrieren an einem dualen System beteiligen (oder auch mehreren).
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Waren vor Beschädigungen oder Verschmutzungen bei Übergabe an den Endverbraucher schützen sollen.
Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben Haushaltungen/Privathaushalten auch die folgenden Anfallstellen:
- Gastronomie und Hotels
- Kantinen
- Verwaltungen
- Krankenhäuser
- Bildungs- und karitative Einrichtungen
- Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereiches und
- Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsmengen über Abfallbehälter mit max. 1.100-Liter-Volumen entsorgt werden können.
Nachdem eine Beteiligung an einem dualen System (Lizensierung) erfolgt ist, sind die Hersteller verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
1.Registrierungsnummer;
2.Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3.Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
4.Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Vollständigkeitserklärung
Nach § 11 Verpackungsgesetz besteht zudem die Pflicht, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.
Eine Vollständigkeitserklärung müssen Hersteller abgeben, die pro Jahr
- mehr als 80 Tonnen Glas- oder
- mehr als 50 Tonnen Papier-/Pappe-/Karton- oder
- mehr als 30 Tonnen Aluminium-/Weißblech-/Kunststoff-/Verbundverpackungen
in den Verkehr bringen. Bei Mengen unterhalb dieser Tonnage ist keine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Verpackungsgesetz kann die zuständige Behörde die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aber auch von Unternehmen verlangen, die diese Mengenschwellen nicht überschreiten.
Handlungsgrundlage(n)
§ 7 VerpackG - Systembeteiligungspflicht
§ 9 VerpackG - Registrierung
§ 10 VerpackG - Datenmeldung
§ 11 VerpackG - Vollständigkeitserklärung
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen sich bei der zentralen Plattform der Industrie- und Handelskammern registrieren lassen.
Fristen
Die Beteiligung an einem dualen System für Ihre Verkaufsverpackungen muss vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein. Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für die im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgegeben werden.
Weiterführende Informationen
Hersteller sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen.
Nach der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer sich nicht an einem Rücknahmesystem beteiligt, handelt wettbewerbswidrig. Die Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem sowie die Abgabe von Verkaufsverpackungen ohne Beteiligung an einem Rücknahmesystem stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
23.07.2019
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Graf-Schack-Allee 12
Telefon:
0385 51030
0385 5103111
(Direkt-Hotline)
Fax:
0385 5103999
Kontakt
QDIS – Unternehmensberatung für Datenschutz und Informationssicherheit: Marco Kunz
Position: Fachperson für Datenschutz
Tel.: | 03861 3029061 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Zuständig für :
- Allgemeine Anfrage zur angestrebten Tätigkeit stellen
- Anerkennung als Bewacher, Versicherungs-, Finanzanlagenberatung, -vermittlung, Immobiliardarlehensvermittlung beantragen
- Anerkennung von Schulungsveranstaltern für Gefahrgutbeauftragte beantragen
- Befreiung von der Erlaubnispflicht zur Arbeit als Versicherungsvermittler beantragen
- Besonders sachkundige Versteigerer: Öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragen
- Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen
- Bewachungsgewerbe: zur Sachkundeprüfung anmelden
- Bewachungsgewerbe: zur Unterrichtung anmelden
- Daten im Vermittlerregister - Änderung
- Durchführung der Prüfung der fachlichen Eignung von Unternehmern im Straßenpersonenverkehr beantragen
- Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler beantragen
- Eintragung in die Installateurverzeichnisse der Strom- und Gas-Netzbetreiber und Wasserversorgungsunternehmen beantragen
- Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen
- Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsvermittler beantragen
- Fachkundige Stellungnahme der IHK für Gründungszuschuss einholen
- Finanzanlagenvermittler: Erlaubnis beantragen
- Förderung: Zuschuss zu qualifizierten Fortbildungsabschlüssen im Handwerk „Meister-Extra“ beantragen
- Gaststättengewerbe: Zur Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Kenntnisse anmelden
- Gefahrgutbeauftragtenprüfung ablegen
- Immobiliardarlehensvermittlung: Erlaubnis beantragen
- Immobiliardarlehensvermittlung: zur Sachkundeprüfung anmelden
- Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger beantragen oder verlängern
- Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Probenehmern
- Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation von Berufskraftfahrern anmelden
- Prüfung der fachlichen Eignung von Unternehmern im Güterkraftverkehr beantragen
- Prüfung Grundqualifikation von Berufskraftfahrern anmelden
- Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung beantragen
- Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler ablegen
- Umschulungsprüfung in dualen Ausbildungsberufen ablegen
- Ursprungszeugnisse und IHK-Bescheinigungen für Handelsdokumente beantragen
- Vermittlerregister: Eintragung als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater beantragen
- Verpackungsabfälle: Rücknahme und Entsorgungspflicht
- Waffenhandel: Fachkunde durch Prüfung nachweisen
- Weiterbildungsprüfung ablegen
- Zulassung zur Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater beantragen
- Zur Sachkenntnisprüfung zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel anmelden
- Zwischenprüfung in dualen Ausbildungsberufen ablegen
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 18:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr